§ 269 Antrag
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/269#abs-1 (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/269#abs-2 (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 269 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.06.1990 – VII R 69/89Zitiert von 12
- FG Hessen, 22.06.2017 – 10 K 833/15
- BGH, 18.05.2011 – XII ZR 67/09Insolvenzverfahren eines Ehegatten: Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Anspruch des anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung; Leistung eines Ausgleichs für die Nutzung eines Verlustabzugs an die Masse und Anspruch auf Auszahlung der SteuerersparnisZitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 – 11 K 370/15Zitiert von 2
- FG Münster, 22.05.2015 – 6 K 2928/12 EZitiert von 2
- BGH, 12.06.2002 – XII ZR 288/00Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2021 – VIII R 16/20Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen KlageZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.