Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 269 Antrag

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/269#abs-1 (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/269#abs-2 (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

§ 268 § 270